Zwar ist grundsätzlich für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträumlichkeiten die Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu verlangen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht einschränkungslos. Nach der Rechtsprechung ist eine andere Wertung jedenfalls dann angebracht, wenn aus der Rückgabe zumindest eines
Schlüssels in Verbindung mit den sonstigen Umständen erkennbar der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und der Vermieterseite der ungestörte Gebrauch ermöglicht wird.
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