Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.052 Anfragen

Überhöhte Abstandsvereinbarung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

"Abstandsvereinbarungen" zwischen Mieter und Nachmieter werden häufig getroffen, um vorhandenes Mobiliar und Inventar (z.B. Teppichböden, Einbauschränke) abzulösen. Oft ist hierbei ist der vereinbarte Preis überhöht und enthält ein verdecktes Entgelt für die Wohnungsüberlassung.
Nach § 4a Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist eine Ablösevereinbarung grundsätzlich zulässig, aber hinsichtlich des vereinbarten Entgelts unwirksam, wenn dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder der Inventarstücke steht.
Ein derartig auffälliges Mißverhältnis beginnt bei 50 % über dem angemessenen Preis der abgelösten Gegenstände entschied das Gericht. Darüber hinaus ragende Beträge müssen vom Nachmieter nicht bezahlt werden.
Beachten Sie, daß eine Vereinbarung über die Zahlung eines Entgeltes für die bloße Überlassung der Wohnung zwischen Vormieter und Nachmieter ist grundsätzlich unwirksam ist.


LG Traunstein, 27.06.1996 - Az: 7 S 1833/96

Quelle: NJW-RR 1996, 1295

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant