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Ersatzpflicht für Leerstand nach fristloser Kündigung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kündigt der Vermieter dem Mieter rechtmäßig fristlos, so haftet der Mieter für den anschließenden Leerstand der Räume.

Der Ersatzanspruch des Vermieters umfaßt grundsätzlich sämtliche Schäden, die ihm infolge der Kündigung wegen Zahlungsverzugs entstehen, insbesondere also den ihm entgehenden Mietzins für die vereinbarte feste Vertragsdauer oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter erstmals ordentlich kündigen konnte.

Gem. § 254 BGB muß sich der Vermieter jedoch darum bemühen, den Schaden gering zu halten, in der Regel also durch eine anderweitige Vermietung zu einem angemessenen (und nicht überhöhten), erforderlichenfalls auch zu einem geringeren Mietzins.

Das obliegt ihm umso mehr, als er nach Rückgabe des Mietobjekts den Mieter der Sache nach ohne eigene Gegenleistung auf Fortzahlung des Mietzinses in Anspruch nimmt.

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OLG Schleswig, 27.10.1999 - Az: 4 W 13/99

ECLI:DE:OLGSH:1999:1027.4W13.99.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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