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Vermieter darf bei Widerspruch des Mieters nach Eigenbedarfskündigung vorsorglich auf künftige Räumung klagen

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Legt der Mieter gegen eine Eigenbedarfskündigung Widerspruch ein, begründet dies regelmäßig die für eine Klage auf künftige Räumung und Herausgabe erforderliche Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung. Gleiches gilt, wenn der Mieter zwar den Eigenbedarf nicht bestreitet, sich aber auf sonstige materiellrechtliche Einwendungen beruft, eine Mietaufhebungsvereinbarung ablehnt und die gesetzliche Höchstfrist einer Räumungsfrist beantragt.

Zulässigkeit der Klage auf künftige Räumung

Eine Klage auf künftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO nur dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Bei Räumungsklagen im Wohnraummietrecht ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen diese Besorgnis vorliegt, insbesondere wenn der Mieter der Kündigung nach §§ 574 ff. BGB widersprochen hat.

In Rechtsprechung und Literatur wird uneinheitlich beurteilt, ob ein mieterseits erhobener Widerspruch nach § 574 BGB für sich genommen bereits ausreicht, um die erforderliche Besorgnis zu begründen (bejahend etwa Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 259 Rn. 5; Stein/Roth, ZPO § 259 Rn. 10; LG Bochum, 08.07.1982 - Az: 11 T 48/82; LG Wiesbaden, 03.05.1989 - Az: 8 T 14/89; Henssler NJW 1989, 138 [144]; verneinend u.a. MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 259 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Assmann ZPO § 259 Rn. 32; differenzierend BGH, 25.10.2022 - Az: III ZB 58/21).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung zu bejahen ist, wenn der Wohnungsmieter der Kündigung widerspricht und mitteilt, er sei zwar auf Wohnungssuche, habe jedoch noch keine Ersatzwohnung gefunden. In einem solchen Fall besteht regelmäßig die Besorgnis, dass die Wohnung zum Kündigungstermin nicht geräumt wird, sofern die Wohnungssuche erfolglos bleiben sollte (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 01.03.2026, ZPO § 259 Rn. 7.4). Wer sich auf die Sozialklausel des § 574 BGB beruft, macht zwar von einem wichtigen Mieterschutzinstrument Gebrauch, bringt damit aber regelmäßig zugleich zum Ausdruck, jedenfalls derzeit nicht willens oder in der Lage zu sein, das Mietverhältnis aufzugeben und fristgerecht auszuziehen.

Wann liegt ein ernstliches Bestreiten des Kündigungsgrundes vor?

Die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist ferner dann gegeben, wenn der Mieter durch ernstliches Bestreiten des Kündigungsgrundes zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, das Mietobjekt fristgerecht oder überhaupt zu räumen und herauszugeben (Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 259 Rn. 5; OLG Karlsruhe, 10.06.1983 - Az: 9 RE-Miet 1/83; LG Bochum, 08.07.1982 - Az: 11 T 48/82; BeckOGK/Caspers, 01.03.2026, ZPO § 259 Rn. 24). Ob ein solches ernstliches Bestreiten vorliegt, ist unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BeckOGK/Caspers, 01.03.2026, ZPO § 259 Rn. 24).


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LG München I, 30.06.2026 - Az: 14 T 6053/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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