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Wann Suizidgefahr die Räumungsvollstreckung nicht stoppt

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefahr setzt den konkreten Nachweis einer solchen Gefahr voraus - pauschale Behauptungen genügen nicht. Mit zunehmender Verfahrensdauer wächst das Gewicht der Gläubigerinteressen erheblich. Selbst das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen rechtfertigt keinen Vollstreckungsaufschub, wenn der Schuldner zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ablehnt.

Voraussetzungen des Räumungsschutzes

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Vollstreckung als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende besondere Härte erscheinen lassen. Die regelmäßig zu erwartenden Folgen einer Zwangsvollstreckung bleiben dabei außer Betracht. Ist mit einer Vollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, kann dies die Einstellung grundsätzlich rechtfertigen - jedoch nur nach einer sorgfältigen Interessenabwägung (vgl. BGH, 21.01.2016 - Az: I ZB 12/15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Gläubiger Grundrechte geltend machen kann: Ein nicht durchsetzbarer Räumungstitel beeinträchtigt dessen Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und der Allgemeinheit obliegen. Selbst bei konkreter Lebensgefahr ist daher stets zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Vollstreckung wirksam begegnet werden kann. Vom Schuldner kann erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit auszuschließen. Eine Einstellung auf unbestimmte Zeit ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt.

Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei der Interessenabwägung

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens ein eigenständig zu gewichtender Faktor. Mit zunehmender Verfahrensdauer wächst das Gewicht der Gläubigerinteressen - insbesondere das Interesse, das ersteigerte Eigentum endlich selbst nutzen zu können. Eine mehrjährige Verfahrensdauer kann dabei dazu führen, dass an die Darlegungslast des Schuldners hinsichtlich der eine Einstellung rechtfertigenden Umstände erhöhte Anforderungen zu stellen sind.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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