Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die lediglich die Vorbereitung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch Angebotseinholung zum Gegenstand haben, stellen keine beschlusspflichtigen
baulichen Veränderungen nach
§ 20 Abs. 1 WEG dar - auf die für solche Maßnahmen geltenden Anforderungen (Bestimmtheitsgrundsatz, Amortisationsprüfung, qualifizierte Mehrheit) kommt es insoweit nicht an. Die Bildung einer Ansparrücklage nach
§ 28 Abs. 1 S. 1 WEG bedarf weder einer betragsmäßigen Obergrenze noch einer zeitlichen Befristung.
Formale Beschlussmängel: Nichtöffentlichkeit, Vollmacht und Protokoll
Auf die Einhaltung des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes in Eigentümerversammlungen kann stillschweigend verzichtet werden. Ein solcher konkludenter Verzicht liegt vor, wenn die Anwesenheit nichtberechtigter Dritter trotz Kenntnis nicht gerügt wird und alle Eigentümer widerspruchslos an der Versammlung teilnehmen. Ein formeller Beschlussmangel wegen Verstoßes gegen den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz scheidet in diesem Fall aus.
Nimmt eine Person an einer Eigentümerversammlung als Vertreter teil, ohne eine Vollmacht vorzulegen, kann sie zwar zurückgewiesen werden. Unterbleibt eine Zurückweisung jedoch, ist die Stimmabgabe wirksam. Stimmabgaben von Personen, deren Bevollmächtigung nicht förmlich nachgewiesen wurde, die aber nicht zurückgewiesen wurden, entfalten daher volle Rechtswirkung.
Protokollmängel - etwa fehlende oder unvollständige Unterzeichnung, fehlende Dokumentation der Online-Teilnahme einzelner Eigentümer oder des Zeitpunkts deren Versammlungsverlassens - führen grundsätzlich nicht zur Fehlerhaftigkeit der dokumentierten Beschlüsse. Angaben zur Ladungsfrist müssen im Protokoll nicht enthalten sein. Soweit der Protokollinhalt ausdrücklich entsprechende Angaben enthält, scheidet eine diesbezügliche Rüge von vornherein aus.
Unabhängig von der Frage, ob formale Mängel vorliegen, ist für eine erfolgreiche Anfechtung erforderlich, dass innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auch zur Kausalität der behaupteten Fehler für das Abstimmungsergebnis vorgetragen wird. Fehlt es hieran, können formale Rügen der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen.
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