Ein Austausch der Badewannenmischbatterie und des defekten WC-Beckens in der Mietwohnung durch den Mieter ohne Rücksprache mit dem Vermieter stellt, jedenfalls bei fachmännischer und ordnungsgemäßer Durchführung, keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.
Dem Vermieter steht vor Beendigung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Herausgabe der ausgetauschten Mischbatterie zu.
Dem Vermieter steht vor Beendigung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Herausgabe der ausgetauschten Mischbatterie zu.
LG Lüneburg, 22.04.1993 - Az: 6 S 2/93
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