Kommt es im WC-Spülkasten oder in der Einfüllkammer der Waschmaschine zu schwarzen Wasser-Ablagerungen, so liegt kein zur
Minderung des Mietzinses berechtigender
Mangel vor.
Eine Verantwortlichkeit des Vermieters für solche Ablagerungen besteht nicht.
Vorliegend war das Entstehen der schleimigen, schwarzen Ablagerungen gutachterlich festgestellt worden.
Die Mieter führten aus, dass diese einen unangenehmen penetranten Geruch habe und sich auch den Wasserhahnperlatoren und im Duschkopf absetze. Sie verlangten die Entfernung der Ablagerungen sowie die Beseitigung der Ursache vom Vermieter. Dieser weigerte sich jedoch.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht.
Zwar wurde das Entstehen eines solchen Biofilms in allen Trinkwasserleitungen festgestellt. Dieser werde jedoch normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült.
In der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und in einschlägigen Hygieneinstituten wurde dieser Biofilm/diese Biofilmausflockung als in keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft. Bis zum Abschluss der Forschungen über dieses Phänomen sind lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe sind mit Wasser auszukochen.
Unter diesen Umständen ist die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trinkwasserleitungen nicht als Mangel der Mietsache anzusehen.