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Eilantrag gegen Abstellort für Mülltonnen ohne Erfolg

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im zu entscheidenden Fall wurde der Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes richtete.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über eine Sackgasse mit Wendehammer erschlossen wird. In der Vergangenheit wurden die Abfallgefäße der in diesem Abschnitt liegenden Anwesen von Mitarbeitern der Stadt Bad Vilbel zu Fuß abgeholt, an der Straßeneinfahrt entleert und dort wieder von den Anwohnern geholt.

Im November 2025 setzte die Stadt Bad Vilbel gegenüber dem Antragsteller einen von dessen Anwesens ca. 60m entfernten Abholplatz fest. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der örtlichen Begebenheiten eine grundstücksnahe Zufahrt durch Abfuhrfahrzeuge aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Ferner sei dem Antragsteller der Transport der Müllbehälter unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem zumutbar und aus der zuvor geübten Praxis ergebe sich kein Vertrauenstatbestand.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, dass es – wie bei vorangegangenen Bauarbeiten geschehen – problemlos möglich sei, die Straße zu befahren. Es könne vorwärts in die Straße eingefahren und im Wendehammer durch zurücksetzen gewendet werden. Durch die bisherige Praxis sei ein angemessener Lastenausgleich begründet worden und in topographisch vergleichbaren Straßen hole die Stadt Bad Vilbel die Abfallgefäße auch direkt an den jeweiligen Grundstücken ab.

In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die geltende Abfallsatzung der Stadt Bad Vilbel die hier erfolgte ausnahmsweise Festsetzung eines grundstücksfernen Abholplatzes erlaube. Zwar sei die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht aus tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich, da faktisch auch mit den durch die Stadt Bad Vilbel verwendeten Fahrzeugen eine Zufahrt und ein Wenden nach den bei einem Ortstermin erfolgten Messungen des Gerichts möglich sei. Die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge sei jedoch aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen rechtlich unmöglich. Danach sei bei Sammelfahrten ein Rückwärtsfahren grundsätzlich zu vermeiden. Eine Rückwärtsfahrt verstoße im Übrigen auch gegen das straßenverkehrsrechtliche Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Bei einer Vorwärtseinfahrt könne der vorgeschriebene Sicherheitsabstand bei einem dann erforderlichen Wenden im Wendehammer nicht gewährleistet werden. Der Stadt Bad Vilbel stehe es im Übrigen offen, ihre bislang satzungswidrig ausgeübte Praxis im Bereich der Müllentsorgung für die Zukunft satzungskonform zu ändern. Mit seinem Hinweis auf die geübte Praxis in anderen Straßenzügen dringe der Antragsteller ebenfalls nicht durch, weil die Rechtsordnung ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht kenne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Hessen einlegen.


VG Gießen, 10.04.2026 - Az: 8 L 807/26.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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