Ein
Nachweismakler hat nur dann Anspruch auf
Provision, wenn er seinem Auftraggeber einen konkreten, zum Vertragsschluss bereiten und verhandlungsbefugten Kaufinteressenten benennt - die bloße Angabe eines Firmennamens ohne Benennung einer verhandlungsfähigen Kontaktperson genügt nicht.
Die Leistung eines Nachweismaklers im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB besteht in der Mitteilung an den Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH, 16.12.2004 - Az: III ZR 119/04). Es genügt grundsätzlich, dass der Makler dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsschluss zu bemühen (vgl. BGH, 25.02.1999 - Az:
III ZR 191/98). Der Nachweis setzt jedoch voraus, dass der benannte Abschlussberechtigte tatsächlich zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages bereit ist. Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben - in der Regel Name und Anschrift - zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne Weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann (vgl. BGH, 06.07.2006 - Az:
III ZR 379/04).
Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt - etwa weil die benannte Gesellschaft zum Zeitpunkt der Benennung selbst noch kein Interesse am Objekt hatte oder weil kein konkreter, verhandlungsbefugter Ansprechpartner mitgeteilt wurde -, liegt keine ausreichende Maklerleistung vor. Vorliegend genügte die bloße Benennung einer Firma mit Adresse nicht, da die benannte Gesellschaft das Objekt zu diesem Zeitpunkt nicht kannte und eine zum Abschluss bereite und befugte Person auf Käuferseite dem Auftraggeber gegenüber zu keinem Zeitpunkt benannt worden war.
Nach der Rechtsprechung kann die Namhaftmachung eines Interessenten ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bei der Mitteilung der Objektangaben keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind - etwa weil die Anschrift des Interessenten mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt oder andere Umstände vorliegen, aus denen ersichtlich wird, dass es dem Maklerkunden vorerst nicht auf die Person des Interessenten ankommt (vgl. BGH, 06.07.2006 - Az:
III ZR 379/04). Solche Ausnahmeumstände sind restriktiv zu handhaben. Kommt es dem Auftraggeber erkennbar darauf an, möglichst schnell einen vertragsfähigen Kaufinteressenten zu gewinnen - etwa wegen drohender wirtschaftlicher Nachteile bei Verzögerung -, entfällt die Ausnahmemöglichkeit. In solchen Konstellationen ist die Benennung eines konkreten Verhandlungspartners gerade nicht entbehrlich.
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