Hat der Nachweismakler seinem Kunden eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen und wirkt sich der Nachweis beim Abschluss dieses Vertrages, der in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, aus, kann die Provisionspflicht nicht mit der Erwägung verneint werden, der Nachweis sei keine wesentliche Maklerleistung gewesen. Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlungen des Maklerkunden mit dem unverändert verkaufsbereiten Verkäufer zunächst scheitern und erst aufgrund einer Anzeige des Verkäufers erneut aufgenommen werden.
BGH - Az: III ZR 191/98
Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 5 / 99, S. 290
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