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Haftung für Carport-Brand, wenn E-Bike nach Sturz weitergenutzt wird?

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte den meisten Menschen bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt?

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 Euro. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.

Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Bereits das angerufene Landgericht Oldenburg wies die Klage des Wohngebäudeversicherers in erster Instanz zurück. Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt, die Haftpflichtversicherung müsse daher nicht zahlen. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines - eventuell nicht erkennbaren - Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.

Dies sah das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren im Ergebnis genauso.

Zwar habe die Mieterin mit dem Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlange aber nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so der Senat weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.

Schließlich gebe es weder eine gesetzliche Wartungspflicht noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers im konkreten Fall die Empfehlung, den Akku regelmäßig fachlich kontrollieren zu lassen. Dies, obwohl E-Bikes im Rahmen der üblichen Nutzung regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt würden. Der Sturz des Sohnes im Januar ändere nichts am fehlenden Verschulden der Mieterin. Das E-Bike sei damals äußerlich unbeschädigt geblieben. Zudem seien hiernach zwei Monate vergangen, ohne dass sich irgendwelche Auffälligkeiten ergeben hätten.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats hat der klagende Versicherer seine Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig.


OLG Oldenburg, 12.03.2026 - Az: 9 U 8/26 (Hinweisbeschluss)

ECLI:DE:OLGOL:2026:0312.9U8.26.00

Quelle: PM des OLG Oldenburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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