Die Umlage der Kosten für die Feuerstättenbescheidekann als laufende öffentliche Lasten des Grundstücks erfolgen. Nach § 2 Ziff. 1. der Betriebskostenverordnung gehört hierzu namentlich die Grundsteuer. Aus der Formulierung ergibt sich, dass die Grundsteuer die laufenden öffentlichen Lasten nicht abschließend ausfüllt.
Die Feuerstättenschau, auf die ein Feuerstättenbescheid ergeht, erfolgte im maßgeblichen Zeitraum alle 5 Jahre und ist als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren. Damit ist der Tatbestand der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks erfüllt.
Die Feuerstättenschau, auf die ein Feuerstättenbescheid ergeht, erfolgte im maßgeblichen Zeitraum alle 5 Jahre und ist als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren. Damit ist der Tatbestand der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks erfüllt.
AG Soest, 06.02.2013 - Az: 12 C 280/12
ECLI:DE:AGSO1:2013:0206.12C280.12.00
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