Ein Hauseigentümer verlangte von einem Schornsteinfeger Schadensersatz, nachdem sein Wohnhaus vollständig abgebrannt war. Der Kläger führte den Brand auf einen sogenannten Glanzrußbrand im Kamin zurück und war der Ansicht, der Schornsteinfeger habe seine Kehrpflichten verletzt.
Das Landgericht wies im zu entscheidenden Fall die Klage ab, weil der Kläger die Brandursache nicht nachweisen konnte und ihn zudem ein erhebliches Mitverschulden traf. Der Eigentümer habe den Kamin trotz ausgebliebener Reinigung über Jahre hinweg mehrfach genutzt, ohne einen Termin zur Kehrung zu veranlassen.
Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht stellte klar, dass der Kläger weder eine objektive Brandursache noch die Kausalität einer Pflichtverletzung des Schornsteinfegers belegen konnte. Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen ließen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass tatsächlich ein Glanzrußbrand den Schaden verursacht hatte. Allein der Umstand, dass Glanzruß im Schornstein vorhanden gewesen sein soll, genügt nicht als Beweis für die Brandursache.
Auch ein Anscheinsbeweis kam nicht in Betracht, da es an hinreichenden objektiven Anknüpfungstatsachen fehlte. Der Kläger konnte zudem nicht darlegen, dass sich das Landgericht mit entscheidenden Gutachten nicht auseinandergesetzt habe. Vielmehr blieb sein Vortrag pauschal, sodass die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden war.
Da der Nachweis der Kausalität fehlte, bestand kein Schadensersatzanspruch. Auf die Frage, ob den Kläger zusätzlich ein überwiegendes Mitverschulden traf, kam es daher nicht mehr entscheidend an.