Eine
Eigenbedarfskündigung nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Angehörigen tatsächlich benötigt. Maßgeblich ist dabei ein ernsthafter Nutzungs- oder Überlassungswille. Fehlt es an dieser Ernsthaftigkeit, ist die Kündigung materiell unwirksam, auch wenn sie formal den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Kündigung mit dem Wohnbedarf seines Neffen begründet, der aufgrund von Studium und Beruf den Weg zur Universität verkürzen und erstmals einen eigenen Hausstand gründen wollte. Zwar erfüllte das Kündigungsschreiben die formellen Voraussetzungen - die Eigenbedarfsperson war benannt, und die Gründe wurden nachvollziehbar dargelegt - sodass die Kündigung zunächst schlüssig begründet war.
Die Kündigung scheiterte jedoch an der fehlenden tatsächlichen Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches. Das Gericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass die Kündigung nicht auf einem echten Überlassungswillen beruhte. Vielmehr ergaben die Aussagen des Vermieters und seines Neffen deutliche Hinweise darauf, dass die Wohnung nur vorübergehend genutzt werden sollte und der Neffe jederzeit ohne Widerstand wieder ausziehen würde. Hintergrund waren vom Vermieter geplante Sanierungsmaßnahmen mit anschließender Neuvermietung zu höheren Mieten. In einem solchen Fall handelt es sich um einen vorgeschobenen Kündigungsgrund.
Auch im Übrigen konnte der Vermieter nicht beweisen, dass sein Neffe die Wohnung tatsächlich beziehen wollte. Zwar hatte dieser von der Möglichkeit gesprochen, durch den Umzug Fahrzeiten zu sparen und Selbstständigkeit zu gewinnen. Die Aussage überzeugte das Gericht jedoch nicht, weil der Nutzungswille nicht eindeutig feststand. Gerade die Bereitschaft, im Falle von Sanierungsmaßnahmen sofort wieder auszuziehen, sprach gegen die erforderliche Beständigkeit und Ernsthaftigkeit.
Damit fehlte es sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen am Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB. Die Eigenbedarfskündigung war unwirksam, die Räumungsklage des Vermieters unbegründet.