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Unfallschaden am Zaun durch einen Lieferwagen und der Schadensersatzanspruch

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verursacht ein Kraftfahrzeug beim Betrieb einen Sachschaden an einem Zaun, genügt für den Nachweis der Verursachung das Zusammenspiel aus zeitlich-örtlicher Nähe, glaubhafter Zeugenaussage und sachverständig festgestellter Schadenskompatibilität.

Wird ein Grundstückszaun oder eine ähnliche Anlage durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschädigt, richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen den Halter nach § 7 Abs. 1 StVG sowie - bei Geltendmachung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs - nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Voraussetzung ist dabei, dass der Schaden „beim Betrieb“ des Fahrzeugs eingetreten ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen und erfasst auch Rangiermanöver sowie Wendevorgänge im Bereich öffentlicher Straßen und Zufahrten, mithin alle Vorgänge, bei denen sich die typischen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs realisieren.

Für den Nachweis der Kausalität zwischen dem Betrieb eines bestimmten Fahrzeugs und dem eingetretenen Schaden ist der Vollbeweis nach § 286 ZPO erforderlich. Das Gericht muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugt sein, dass gerade das in Rede stehende Fahrzeug den Schaden verursacht hat. Dieser Nachweis kann durch ein Zusammenspiel mehrerer Beweismittel geführt werden.

Zunächst ist die zeitliche und örtliche Nähe des Fahrzeugs zur Schadenstelle ein gewichtiges Indiz. Ist belegt, dass ein Fahrzeug zur fraglichen Zeit an dem betreffenden Ort eingesetzt war - etwa durch Zustellungsnachweise oder Streckendaten -, begründet dies einen erheblichen Anschein für dessen Verursacherbeitrag.

Hinzu tritt die Zeugenaussage. Eine glaubhafte, detaillierte und in sich widerspruchsfreie Aussage einer Tatzeugin oder eines Tatzeugen, die den konkreten Ablauf des Unfallgeschehens - etwa ein rückwärtiges Wendemanöver mit anschließender Kollision - schildert, kann für sich genommen maßgebliche Überzeugungskraft entfalten. Die bloße Nähe zum Geschädigten (z.B. wie vorliegend als Ehegatte) schließt die Glaubwürdigkeit der Aussage nicht per se aus; entscheidend ist, ob eine Belastungstendenz feststellbar ist und ob die Angaben Realkennzeichen aufweisen.

Schließlich kommt dem Sachverständigengutachten zur Schadenskompatibilität zentrale Bedeutung zu. Stellt ein technischer Sachverständiger fest, dass die am beschädigten Objekt eingetretenen Schäden mit einem Anstoß durch den linken Heckbereich des in Rede stehenden Fahrzeugtyps vereinbar sind - unter Berücksichtigung von Spurenhöhe, Spurenfarbe und Fahrzeuggeometrie -, untermauert dies die Überzeugungsbildung des Gerichts erheblich. Abweichungen in Einzelmerkmalen (vorliegend betrafen diese die Farbe von Antragungen an einem Betonpfosten) können dann unschädlich sein, wenn sie durch plausible Umstände - etwa einen Teilaustausch am Fahrzeug vor der Begutachtung - erklärbar sind.

Sind alle drei Elemente - örtlich-zeitliche Nähe, belastbare Zeugenaussage und kompatibles Schadensbild - in Übereinstimmung zu bringen, ist der Vollbeweis nach § 286 ZPO als erbracht anzusehen.

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