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Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen in Wohnungseigentumsgemeinschaft
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Gemäß § 48 Abs. 5 WEG nF sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1.12.2020 geltenden Fassung für die bereits vor diesem Stichtag bei Gericht anhängigen Verfahren weiterhin anwendbar. Dies betrifft die Verfahrensvorschriften der §§ 43 ff. WEG aF. Für das materielle Recht, enthält das Gesetz ausdrücklich keine Übergangsregelung. Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu beantworten, wonach bei Leistungsklagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist.
Grundsätzlich bedeutet die Einräumung eines Sondernutzungsrechts – ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung – nicht zugleich die Gestattung baulicher Veränderungen am Gebäude oder am Grundstück.
Das Wissen des Verwalters kann einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis iSv § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche iSv § 10 Abs. 6 S. 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Fall 2 an sich gezogen hat. Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt jedoch in einem solchen Fall nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.
LG München I, 18.03.2021 - Az: 36 S 5554/20 WEG
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