Eine
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses kann formwirksam in der Klageschrift selbst erklärt werden, wenn sie darin klar erkennbar enthalten und hervorgehoben ist. Die qualifiziert elektronisch signierte Klageschrift samt Vollmacht erfüllt die Formvorschriften, ein separates Kündigungsschreiben ist nicht erforderlich.
Vorliegend wurde die fristlose Kündigung in der Klageschrift durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben, sodass sie klar erkennbar war. Die Klageschrift wurde qualifiziert elektronisch signiert eingereicht. Der beigefügten Vollmacht ließ sich entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich zur Abgabe von Kündigungserklärungen ermächtigt war. Mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten geht die Kündigungserklärung in diesem Fall zu.
Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach
§ 543 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3a BGB liegen vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vollen Miete in Verzug ist. Der
Zahlungsverzug muss sich auf die volle Miete beziehen und über zwei aufeinander folgende Fälligkeitstermine andauern.
Vorliegend war der Beklagte für die Monate April und Mai 2025 mit der Zahlung der vollständigen Miete von jeweils 1.273,00 Euro in Verzug. Die vertragliche Fälligkeit war jeweils auf den dritten Werktag eines jeden Monats festgelegt. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung waren die Zahlungen nicht erfolgt.
Nach wirksamer fristloser Kündigung gemäß § 543 BGB ist das Mietverhältnis beendet. Der Vermieter hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache aus
§ 546 Abs. 1 BGB. Für den Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses steht ihm eine Nutzungsentschädigung nach
§ 546a Abs. 1 BGB zu, die sich nach der bisherigen Miete richtet.