Wird eine Anfechtungsklage gegen einzelne Wohnungseigentümer anstatt gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, ist sie unzulässig, wenn sich aus der Klageschrift nicht eindeutig ergibt, dass die Gemeinschaft gemeint war. Eine bloß versehentliche Falschbezeichnung kann nur dann berichtigt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für einen solchen Irrtum vorliegen. Fehlen solche Anzeichen, ist eine Rubrumsberichtigung ausgeschlossen. Die bloße Nennung des Verwalters oder des Grundstücks genügt hierfür nicht.
Ein Parteiwechsel ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wurde und zudem die Anfechtungsfrist gegenüber der tatsächlich passivlegitimierten Gemeinschaft nicht gewahrt worden ist.
Die nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) erforderliche Klageerhebung gegen die Gemeinschaft ist zwingend - eine Klage gegen die übrigen Eigentümer entspricht nicht mehr der Rechtslage seit dem 01.12.2020.
Ein Parteiwechsel ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wurde und zudem die Anfechtungsfrist gegenüber der tatsächlich passivlegitimierten Gemeinschaft nicht gewahrt worden ist.
Die nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) erforderliche Klageerhebung gegen die Gemeinschaft ist zwingend - eine Klage gegen die übrigen Eigentümer entspricht nicht mehr der Rechtslage seit dem 01.12.2020.
LG Itzehoe, 04.03.2022 - Az: 11 S 40/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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