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Drohnenflug über Dachgeschosswohnung zur Dachsanierung ist hinzunehmen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Antragsgegnerin, ein Bauunternehmen, war beauftragt, das Dach eines Gebäudes in München für eine energetische Sanierung zu vermessen. Das Bauunternehmen plante hierzu eine Drohne einzusetzen. Am 04.01.2026 wies die Baufirma per Aushang im Hausflur auf den am 13.01.2026 geplanten Drohnenflug hin und teilte mit, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden.

Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich wegen des Drohnenüberflugs am 05.01.2026 an das Amtsgericht München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.

Das Amtsgericht München wies den Antrag ab:

Die Erstellung der Aufnahmen führt zu keinem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragsstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen.

Überdies wäre es erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, falls eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich wäre. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.

Der Beschluss ist rechtskräftig.


AG München, 05.01.2026 - Az: 222 C 2/26

Quelle: PM des AG München

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