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Kein Wohngeld bei 80.000 Euro auf dem Konto

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Begriff des „erheblichen Vermögens“ gemäß § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Ausfüllung durch die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) erfolgt. Nach Teil A Nr. 21.37 Abs. 1 Nr. 1 WoGVwV ist in der Regel von erheblichem Vermögen auszugehen, wenn das verwertbare Vermögen bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied 60.000 Euro übersteigt. Diese Verwaltungsvorschrift, die gemäß Art. 85 Abs. 2 GG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, bindet die Gerichte nicht, dient jedoch der einheitlichen Rechtsanwendung.

Die in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Beträge stellen Orientierungswerte ohne starre Bindungswirkung dar. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, 18.04.2013 - Az: 5 C 21/12), wonach gegen die Festlegung eines Geldwertes durch Verwaltungsvorschrift nichts einzuwenden ist, solange dieser lediglich Orientierungscharakter besitzt. Die WoGVwV genügt diesen Anforderungen, da sie in Nr. 21.36 Satz 1 auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls abstellt und in Nr. 21.37 Abs. 1 durch die Formulierung „in der Regel“ deutlich macht, dass es sich nicht um starre Grenzen handelt.

Die Vermögensgrenze im Wohngeldrecht nimmt historisch seit 1970 Bezug auf die Freibeträge des Vermögensteuergesetzes. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit das Ziel einer Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit, indem Wohngeld künftig immer dann versagt werden sollte, wenn der Antragsteller oder ein zu seinem Haushalt rechnendes Familienmitglied vermögenssteuerpflichtig war. Nach § 6 Vermögenssteuergesetz in seiner letzten Neufassung von 1993 lag die Vermögenssteuerpflicht bei einem Vermögen von 120.000 DM, bei zusammenveranlagten Ehegatten beim Doppelten, für jedes im Haushalt lebende Kind bei 120.000 DM und 50.000 DM zusätzlich für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder voraussichtlich mindestens für drei Jahre einen Grad der Behinderung von 100 aufwiesen.
Nach dem Außerkrafttreten des Vermögensteuergesetzes strich der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Nr. 6 WoGG 2000 den Verweis auf die Vermögensteuerpflichtigkeit, wollte damit aber ausdrücklich keine Änderung der materiellen Rechtslage herbeiführen. Bei Einführung der aktuellen Regelung in § 21 Nr. 3 WoGG brachte der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass der Bezug von Wohngeld bei Vorhandensein von erheblichem Vermögen auch weiterhin ausgeschlossen sein sollte. Er erkannte dabei, dass er nicht mehr auf § 6 VStG verweisen konnte, unterließ es aber bewusst, seinen Überlegungen einen anderen Betrag als den in § 6 VStG genannten beizufügen.

Eine inflationsbedingte Hochrechnung der Vermögensgrenzen findet in der aktuellen Rechtsprechung keine Stütze. Während das Verwaltungsgericht Berlin in früherer Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, 18.01.2011 - Az: 21 K 431.10) für eine Hochrechnung auf Basis der Inflationsrate eintrat, hat es an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten (vgl. VG Berlin, 24.01.2023 - Az: 21 K 64/22; VG Berlin, 10.12.2024 - Az: 21 K 298/23). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage einer inflationsbedingten Hochrechnung mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich nicht befasst und hierzu keine Stellung genommen (vgl. BVerwG, 18.04.2013 - Az: 5 C 21/12).

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