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Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist.

Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte der Eigentümer einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.

Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen.

Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes.

Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Das OLG Zweibrücken hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts teilweise abgeändert und den Mietern nun zum Teil Recht gegeben.

Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, z.B. welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.

Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen.

Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden. Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht.

Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendiger Weise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.


OLG Zweibrücken, 09.12.2025 - Az: 5 U 82/24

Vorgehend: LG Frankenthal, 04.06.2024 - Az: 3 O 300/23

Quelle: PM des OLG Zweibrücken

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