Für eine Majorisierung, die zum Stimmrechtsausschluss führt, ist nicht ausreichend, dass die Mehrheit ordnungswidrige Beschlüsse fasst, vielmehr muss die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen.
Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einzelne Eigentümer von den Kosten einer Aufzugsanlage auszunehmen, wenn diese sie nicht nutzen können.
a. § 21 Abs. 5 WEG gilt hier nicht über § 16 Abs. 3 WEG, da keine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 WEG vorliegt. Nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen „Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen“. „Der Begriff der Erhaltung umfasst nach § 13 Abs. 2 Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung.“ Seitens der Klagepartei ist schon gar nicht vorgetragen, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt, weshalb es bei der Regelung des § 16 Abs. 2 WEG verbleibt.
b. Die Beschlusskompetenz zur Kostenverteilung besteht „für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten“ dem Grunde nach. Der Beschluss ist auch ordnungsgemäß und entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 18 Abs. 2 WEG.
Die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gelten für jegliche Beschlussfassung und Beschlusskompetenz, weil nur in diesem Rahmen die Unterwerfung unter den Mehrheitswillen angemessen ist. Eine Regelung ist ordnungsgemäß, wenn sie die Interessen sämtlicher Wohnungseigentümer angemessen berücksichtigt und einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt.
Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einzelne Eigentümer von den Kosten einer Aufzugsanlage auszunehmen, wenn diese sie nicht nutzen können.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen, § 16 Abs. 2 WEG.a. § 21 Abs. 5 WEG gilt hier nicht über § 16 Abs. 3 WEG, da keine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 WEG vorliegt. Nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen „Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen“. „Der Begriff der Erhaltung umfasst nach § 13 Abs. 2 Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung.“ Seitens der Klagepartei ist schon gar nicht vorgetragen, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt, weshalb es bei der Regelung des § 16 Abs. 2 WEG verbleibt.
b. Die Beschlusskompetenz zur Kostenverteilung besteht „für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten“ dem Grunde nach. Der Beschluss ist auch ordnungsgemäß und entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 18 Abs. 2 WEG.
Die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gelten für jegliche Beschlussfassung und Beschlusskompetenz, weil nur in diesem Rahmen die Unterwerfung unter den Mehrheitswillen angemessen ist. Eine Regelung ist ordnungsgemäß, wenn sie die Interessen sämtlicher Wohnungseigentümer angemessen berücksichtigt und einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt.
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