Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.216 Anfragen

Winterdienst auf Garagenhof: Vermieter muss nicht jeden Quadratmeter räumen

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Räum- und Streupflicht auf privaten Garagenhöfen unterliegt nicht denselben strengen Anforderungen wie auf öffentlichen Straßen, Wegen oder stark frequentierten Parkplätzen von Supermärkten. Entscheidend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, die Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs sowie die Frequentierung der Fläche. Die Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und richtet sich danach, was billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung gebietet (BGH, 20.11.1984 - Az: VI ZR 222/82).

Bei privaten Garagenhöfen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und nicht einer unbestimmten Vielzahl von Personen offenstehen, ist die Streu- und Räumpflicht erheblich eingeschränkt. Im vorliegenden Fall wurde dies präzisiert: Ausreichend ist die Räumung eines etwa einen Meter breiten Streifens, der einen sicheren Zugang zu den Garagen ermöglicht. Eine völlige Gefahrenfreiheit kann nicht verlangt werden und wird vom vernünftigen Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet.

Die eingeschränkte Räumpflicht wird damit begründet, dass Nutzer privater Garagenhöfe mit geringer Verkehrsbedeutung auf winterliche Glätte zu achten und erhöhte Vorsicht walten zu lassen haben. Ist der Gehweg von allen abgestellten Fahrzeugen mit wenigen Schritten erreichbar, ist dem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern (OLG München, 21.08.2006 - Az: 1 U 3569/06; OLG Düsseldorf, 07.08.2008 - Az: 1 U 65/08).

Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht die absolute Größe der Anlage oder die Anzahl der Garagen, sondern die Tatsache, dass der Garagenhof zum Betreten durch einen begrenzten, überschaubaren Personenkreis bestimmt ist. Dies unterscheidet private Garagenhöfe grundlegend von öffentlichen Parkplätzen mit hoher Frequentierung und ständig wechselnden Besuchern.

Die vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht auf ein Drittunternehmen führt zu einer neuen Zuständigkeitsverteilung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sein (BGH, 17.02.1989 - Az: V ZR 37/88; BGH, 16.01.2007 - Az: VI ZR 133/06).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - Az: 10 U 158/15

ECLI:DE:OLGD:2017:1123.10U158.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr schneller und professioneller Service. Ich bin rundum zufrieden und kann das Unternehmen nur weiterempfehlen.
Ed R, Zürich
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant