Der Zustand der Mietsache muss bei seiner Rückgabe den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Fehlen solche Vereinbarungen, so muss er, abgesehen von Änderungen infolge vertragsgemäßem Gebrauchs, demjenigen zum Zeitpunkt der Überlassung entsprechen.
War die Wohnung bei Übergabe an den Mieter weiß gestrichen, so muss sie bei Rückgabe auch einen Anstrich in einem hellen und neutralen Tonfall haben.
Die Beklagten sind der Ansicht, es handele sich um Schönheitsreparaturen. Sie seien nicht verpflichtet, solche auszuführen, da die Formular-Klausel (§ 14 des Mietvertrags) unwirksam sei. Im Übrigen seien die von ihnen gewählten Farben geschmackvoll und edel gewesen.
War die Wohnung bei Übergabe an den Mieter weiß gestrichen, so muss sie bei Rückgabe auch einen Anstrich in einem hellen und neutralen Tonfall haben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangte insbesondere, den grünen Anstrich der Tapeten in der Küche sowie den roten Anstrich im ersten Bad und den blauen Anstrich im zweiten Bad zu beseitigen. Sie ließ die Malerarbeiten durch einen Malereibetrieb vornehmen.Die Beklagten sind der Ansicht, es handele sich um Schönheitsreparaturen. Sie seien nicht verpflichtet, solche auszuführen, da die Formular-Klausel (§ 14 des Mietvertrags) unwirksam sei. Im Übrigen seien die von ihnen gewählten Farben geschmackvoll und edel gewesen.
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