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Nicht-Wahrung der Schriftform bei zusätzlicher Anmietung eines Kellerraums

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform gemäß § 550 BGB, wenn wesentliche Vertragsbestandteile, wie die Anmietung eines zusätzlichen Kellerraums, nicht hinreichend bestimmbar aus der Vertragsurkunde hervorgehen.

Es ist unerheblich, ob diese Nutzung bei Vertragsabschluss oder später vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist der Vertrag ordentlich kündbar. Die Berufung auf den Schriftformmangel ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.


OLG Frankfurt, 27.04.2016 - Az: 2 U 9/16

ECLI:DE:OLGHE:2016:0427.2U9.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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