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Keine Zweitwohnungssteuer für Vater als Mitmieter seiner Tochter mangels Innehaben der Wohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Hinsichtlich der Gültigkeit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München vom 22.12.2006 bestehen keine Bedenken.

Unterschreibt ein Vater gemeinsam mit seiner Tochter einen Mietvertrag, da letztere kein eigenes Eigentum hat und der Vermieter einen solventen Schuldner wünscht, dann ist gem. §§ 133, 157 BGB nach Auslegung aus objektivem Empfängerhorizont davon auszugehen, dass auch beide Mieter der Wohnung sind, unabhängig davon, dass der Vater keine tatsächliche Verfügungsbefugnis über diese Wohnung hat.

Wird eine Wohnung im Rahmen eines Leihverhältnisses unentgeltlich zur alleinigen Nutzung an einen Dritten überlassen, so begibt sich der Verleiher dann seiner Verfügungsmacht, wenn die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart worden ist, eine Dauer der Leihe bestimmt oder eine solche ihrem Zweck zu entnehmen ist.

Eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis liegt bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung nur dann nicht (mehr) vor, wenn es sich nicht lediglich um eine rein tatsächliche Nutzungsüberlassung im Sinne einer Gefälligkeit handelt, sondern um ein Rechtsverhältnis, bei dem die Herausgabe des Objektes eingeschränkt ist.

Sofern der Verleiher im Einvernehmen mit dem Entleiher bei der Überlassung einer Wohnung eine Zweckbestimmung - hier „Absolvierung eines Studiums“ der Tochter - getroffen hat, kann er eine Wohnung nur noch nach Maßgabe der § 604 Abs. 2 S. 2, § 605 BGB zurückfordern.

Maßgeblich für die Gesamtschau aller Umstände zur Ermittlung eines Rechtsbindungswillens ist (vor allem) die gelebte Lebenswirklichkeit.

Es ist realitätsfern, dass ein Vater sich mit seiner Tochter eine als Studentenappartement zum Zweck eines Studiums angemietete ca. 28 Quadratmeter große Wohnung für längere Zeitabschnitte zum Wohnen abwechselnd teilt.

Bei einem Leihvertrag über sieben Jahren ist noch von einem Rechtbindungswillen bezüglich der Zweckbindung der Absolvierung eines (Promotions-)Studiums auszugehen.


VG München, 30.04.2024 - Az: M 10 K 20.5883

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