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Fristlose Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung gerechtfertigt?

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vermieters liegt vor, wenn die Miete vom Mieter trotz Abmahnungen weiterhin vertragswidrig gezahlt und das Vertrauensverhältnis dadurch nachhaltig gestört wird. Das Zahlungsverhalten nach Zugang der Kündigung bleibt für die Wirksamkeit der Kündigung unberücksichtigt. Ein Mitverschulden des Vermieters ist nur dann relevant, wenn dieser den vertraglich vereinbarten Zahlungstermin durch ausdrückliche Vereinbarungen oder eigenes Verhalten modifiziert hat.

Wird das Mietverhältnis aufgrund wiederholter unpünktlicher Mietzahlungen wirksam fristlos gekündigt, besteht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 08.06.2015 wirksam beendet worden sei. Ein wichtiger Grund gem. § 543 Abs. 1 BGB habe in den fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen durch die Beklagten im Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2015 gelegen. Hieran habe sich auch nach zwei Abmahnungen durch die Klägerin nichts geändert, weshalb dieser die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei. Jedenfalls sei die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung berechtigt gewesen, da die Beklagten erst mit Klageerhebung wieder pünktlich gezahlt haben. Der Klägerin sei jedoch nicht zuzumuten, ein Mietverhältnis aufrechtzuerhalten, bei dem die Mieter sich erst bei Erhebung einer Klage vertragsgemäß verhalten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffe, da sie auf den Antrag der Beklagten, die Miete zu einem späteren Zeitpunkt zahlen zu dürfen, nicht reagiert habe. Des Weiteren sind sie der Ansicht, dass die Mitarbeiterin der Klägerin, welche ihnen auf Nachfrage versichert habe, dass eine verspätete Mietzahlung lediglich Mahngebühren zur Folge habe, als Zeugin hätte gehört werden müssen. Außerdem habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass die Abmahnungen nur kurze Zeit hintereinander ergangen sind, dies, um damit die Kündigung vorzubereiten. Einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung stehe zudem entgegen, dass sie ihre Miete nun wieder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zahlen.


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LG Düsseldorf, 29.06.2016 - Az: 23 S 100/15

ECLI:DE:LGD:2016:0629.23S100.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Erik, Oranienburg
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