Eine Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Heizkostenverordnung ist nicht nur für freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung, sondern auch auf im Estrich verlegten Einrohrheizungen analog anwendbar.
Der Umstand, dass der Mieter seine Wohnung mit einer strombetriebenen Infrarotheizung beheizt und auch bereits in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen so beheizte, führt nicht zu einem Entfallen der zulässig gemäß den genannten Abrechnungen nach § 7 Heizkostenverordnung unter Mitberücksichtigung der Rohrwärmeeinheiten auf ihn mitverteilten und auf ihn entfallenden Kosten für Heizung, Wasser und Kaltwasser.
Der Umstand, dass der Mieter seine Wohnung mit einer strombetriebenen Infrarotheizung beheizt und auch bereits in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen so beheizte, führt nicht zu einem Entfallen der zulässig gemäß den genannten Abrechnungen nach § 7 Heizkostenverordnung unter Mitberücksichtigung der Rohrwärmeeinheiten auf ihn mitverteilten und auf ihn entfallenden Kosten für Heizung, Wasser und Kaltwasser.
LG Ellwangen/Jagst, 10.06.2016 - Az: 1 S 159/13
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