Solange nicht einmal beim Vermieter Sicherheit über den Erfolg der monatelang andauernden Mangelbeseitigungsarbeiten besteht, verfehlt das Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 320 Abs. 1 BGB nicht seinen Zweck.
Mindert der Wohnraummieter zu Recht die Miete wegen
Feuchtigkeitserscheinungen, vermag der Vermieter mit einer
Kündigung wegen nicht unerheblicher Zahlungsrückstände nicht durchzudringen, solange nicht feststeht, dass die monatelang durchgeführten Trocknungsmaßnahmen zum Erfolg geführt haben. Bis zur vollständigen Mängelbeseitigung steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zur.