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WEG-Streit um Wäschespinne und Strandkorb

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Beeinträchtigungen des Sondereigentums kann jede Eigentümerin selbst abwehren. Diese Ansprüche können auch nicht vergemeinschaftet werden. Will der Wohnungseigentümer selbst gegen eine Störung vorgehen, ohne die Gemeinschaft einzubeziehen, muss er die Beeinträchtigung seines Sondereigentums vortragen. Diese Störungen des Sondereigentums liegen nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn Emissionen wie Geräusche oder Gerüche unmittelbar auf das Sondereigentum einwirken oder wenn es zu negativen Emissionen wie etwa einer Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht kommt.

Gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen.

Bei einem abgestellten Strandkorb handelt es sich um eine solche Beeinträchtigung, der über das genannte Maß hinausgeht, wenn dieser der aufgrund einer Glastür im Sondereigentum wahrgenommen werden kann. Dies stellt eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung dar. Eine solche Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist unzulässig.

Auch eine Wäschespinne ist insoweit nicht zu dulden. Zwar handelt es sich bei der Wäschespinne nicht um eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Denn allenfalls eine fest und dauerhaft im Boden verankerte Wäschespinne kann eine bauliche Veränderung darstellen, deren Errichtung zustimmungspflichtig ist. Stellt aber der konkrete Nutzungsort der Wäschespinne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Ziff. 1 WEG dar, wenn die Wäschespinne ebenfalls vom Sondereigentum und Sondernutzungsrecht eines Eigentümers aus sichtbar ist und auch insoweit eine nicht hinzunehmende Nutzung des Gemeinschaftseigentums darstellt.


AG Dortmund, 02.04.2024 - Az: 514 C 112/23

ECLI:DE:AGDO:2024:0418.514C112.23.00

Alexandra KlimatosMartin BeckerHont Péter Hetényi

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