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Streit um Asbestbelastung einer Mietwohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es ist nicht von einem Mangel auszugehen, wenn der frühere asbesthaltige Fußbodenbelag, jedoch nicht der ebenfalls asbesthaltige Klebstoff, nach dem damaligen Stand der Technik entfernt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Asbestbelastung der Wohnung festgestellt werden kann. Es kommt hierbei auch nicht auf irgendwelche Grenzwerte oder in der Außenluft üblicherweise vorhandene Konzentrationen an.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Mietverhältnis der Parteien dauerte von Juni 2011 bis Oktober 2014. Die Kläger verlangen für die Dauer des Mietverhältnisses Rückzahlung geminderter Miete (8.825,-- EUR), weil vor Beginn des Mietverhältnisses zwar die asbesthaltigen Fußbodenplatten ausgetauscht worden waren, jedoch nicht der ebenfalls asbesthaltige Klebstoff. Sie befürchten, einer Asbestbelastung ausgesetzt gewesen zu sein und halten hierfür eine Minderung von 25 % für gerechtfertigt. Ferner verlangen sie als Schadensersatz Erstattung der Kosten für den von ihnen in die Wohnung eingebrachten Teppichboden (1.415,-- EUR), der ebenfalls dem nach ihrer Auffassung noch vorhandenen Asbeststaub in der Wohnung ausgesetzt gewesen und damit unbrauchbar geworden sei.

Die Beklagte hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben. In einem wurden Staubproben von Oberflächen in der Wohnung untersucht, im anderen Staubproben aus den Staubsaugern der Beklagten. In beiden Gutachten ist keine Asbestbelastung nachgewiesen worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Wohnung sei nicht mit einem Mangel behaftet, weil keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Asbestbelastung der Luft in der Wohnung vorhanden sei. Aus diesem Grund scheide auch eine Grundlage für den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Die Kläger können nicht gemäß § 812 BGB teilweise Erstattung der von ihnen geleisteten Mieten verlangen. Denn die Zahlungen sind mit Rechtsgrund erfolgt. Die von ihnen geschuldete Miete war nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert. Die Wohnung war in Bezug auf den Fußboden nicht mit einem Mangel behaftet.

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