Besteht bei asbesthaltigen Fußbodenfliesen eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern (z.B. wegen gerissenen Fliesen), so ist dies ein Mangel, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Der Mieter ist nicht verpflichtet, ein neben der allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotential durch Asbestfasern freisetzende, gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen hinzunehmen.
Auch dann, wenn die Fliese vermutlich wegen der Belastung durch ein darauf stehendes Regal gerissen ist, bedeutet dies nicht, dass der Mangel pflichtwidrig vom Mieter verursacht wurde. Immerhin ist das Aufstellen eines Regals eine normale Nutzung des Wohnraums. Daher müssen Bodenfliesen so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen.
Auch dann, wenn die Fliese vermutlich wegen der Belastung durch ein darauf stehendes Regal gerissen ist, bedeutet dies nicht, dass der Mangel pflichtwidrig vom Mieter verursacht wurde. Immerhin ist das Aufstellen eines Regals eine normale Nutzung des Wohnraums. Daher müssen Bodenfliesen so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen.
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LG Berlin, 16.01.2013 - Az: 65 S 419/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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