Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.032 Anfragen

Minderung bei asbesthaltigen Fußbodenfliesen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Besteht bei asbesthaltigen Fußbodenfliesen eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern (z.B. wegen gerissenen Fliesen), so ist dies ein Mangel, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Der Mieter ist nicht verpflichtet, ein neben der allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotential durch Asbestfasern freisetzende, gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen hinzunehmen.

Auch dann, wenn die Fliese vermutlich wegen der Belastung durch ein darauf stehendes Regal gerissen ist, bedeutet dies nicht, dass der Mangel pflichtwidrig vom Mieter verursacht wurde. Immerhin ist das Aufstellen eines Regals eine normale Nutzung des Wohnraums. Daher müssen Bodenfliesen so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Berlin, 16.01.2013 - Az: 65 S 419/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Danke
Verifizierter Mandant
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant