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Nachbar darf nicht fotografiert werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es ist zu unterlassen, Nachbarn in ihrem Garten und auf der Grundstückszufahrt über das eigene Grundstück hinweg zu fotografieren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich besteht der von den Klägern hier geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte, von ihnen ohne ihre Einwilligung keine Fotos zu machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22 KUG, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG. Einen gerichtlich zu titulierenden Unterlassungsanspruch kann man insoweit aber nur geltend machen, wenn die Gefahr besteht, dass die in Anspruch genommene Person diesen Anspruch nicht von sich aus respektiert. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es bereits zu einer Rechtsgutsverletzung gekommen ist und deshalb Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen ist.

Von einer Rechtsgutsverletzung ist freilich dann nicht auszugehen, wenn die Bilder in der Vergangenheit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gefertigt wurden, wovon das Landgericht hier ausgegangen ist. Der Senat hat in Vorbereitung auf den Termin die Parteien darauf hingewiesen, dass er mit der Berufungsbegründung der Auffassung ist, dass die Beklagte, soweit sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft, die Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Daraufhin hat die Beklagte im Termin Fotos vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass sie Fotos von der Fläche gefertigt hat, die zwar im Eigentum der Kläger steht, auf der ihr aber ein Geh- und Fahrtrecht zusteht, jeweils um nach ihrer Ansicht gegebene Verletzungen dieses Geh- und Fahrtrechts zu dokumentieren. Personen waren auf diesen Lichtbildern gar nicht abgebildet. Weitere von ihr vorgelegte Fotos, die den Kläger in seinem Fahrzeug abbildeten, soll nach ihrem unbestrittenen Vortrag der Ehemann der Beklagten gefertigt haben, wobei für den Senat insoweit nicht ganz nachvollziehbar erscheint, welche Verletzung von Geh- und Fahrtrechten mit diesen Bildern dokumentiert werden sollten, da sie nicht die Fläche darstellten, an der der Beklagten und ihrem Ehemann das grundstücksbezogene Geh- und Fahrtrecht zusteht. Insoweit stellt der Senat fest, dass die Beklagte durchaus berechtigt ist, von ihr angenommene Verletzungen ihres Geh- und Fahrtrechts durch die Kläger photographisch festzuhalten, auch wenn dabei die Kläger abgelichtet werden sollten. Im Hinblick auf Fotos, die der Ehemann der Beklagten gefertigt hat, folgt daraus im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aber noch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen deren Ehemann.

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Hont Péter HetényiMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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