Eine Vereinbarung, dass ein lebenslanges schuldrechtliches Wohnrecht an einem Grundstück gegen Zahlung eines festen Betrages begründet wird, stellt einen Mietvertrag dar.
Es ist unerheblich, dass kein wiederkehrender Mietzinses für bestimmte Zeitabschnitte, sondern für ein lebenslanges Wohnrecht ein fester Betrag zu entrichten war (vgl. BGH, 05.11.1997 - Az: VIII ZR 55/97).
Es ist unerheblich, dass kein wiederkehrender Mietzinses für bestimmte Zeitabschnitte, sondern für ein lebenslanges Wohnrecht ein fester Betrag zu entrichten war (vgl. BGH, 05.11.1997 - Az: VIII ZR 55/97).
KG, 11.12.2017 - Az: 8 U 120/17
ECLI:DE:KG:2017:1211.8U120.17.00
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