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Wie bildet sich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gemäß § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Gericht kann sich zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete des Berliner Mietspiegels 2021 bedienen, da das Mieterhöhungsverlangen vom 30.10.2020 den Beklagten nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag am 01.09.2020 zuging.

Der Mietspiegel ist grundsätzlich anwendbar, anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen beider Parteien, die insbesondere nicht - überdies substantiiert in Abrede stellen, dass dieser im Sinne von § 558d Abs. 1 BGB qualifiziert sei.

Der Berliner Mietspiegel 2021 entspricht abgesehen davon jedenfalls den Anforderungen des § 558 c BGB und stellt damit als zumindest einfacher Mietspiegel ein Indiz dafür dar, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben Gemäß § 558 c Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für einen einfachen Mietspiegel, dass dieser eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete darstellt, soweit diese von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

Die dem Mietspiegel 2021 zugrundeliegenden Daten wurden ausweislich seiner Angaben unter Ziffer 1 vom ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH H. ermittelt. Der Mietspiegel 2021 ist danach eine Index-Fortschreibung des Mietspiegels 2019 ermittelt. Gemäß Ziffer 4 wurde für die Fortschreibung die Entwicklung des Verbraucherpreisindex als Nachfolger des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt. An der Mietspiegelerstellung haben schließlich gemäß Ziffer 1 unter anderem der BBU Verband B.-Br. Wohnungsunternehmen e. V. der BFW Landesverband B./Br. e. V. sowie der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e. V, die die Interessen von Vermietern beziehungsweise von Hauseigentümern vertreten, beratend mitgewirkt, des Weiteren ein darin so bezeichneter Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Mieten für Grundstücke und Gebäude sowie das Amt für Statistik B. Br. und die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin. Schließlich haben danach der Berliner Mieterverein e. V., Landesverband Berlin im Deutschen Mieterbund, der Berliner Mieter Gemeinschaft e. V. sowie der Mieterschutzbund B. e. V. als Interessenvertreter der Mieterseite den Mietspiegel anerkannt.

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AG Berlin-Neukölln, 07.07.2021 - Az: 13 C 43/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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