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Bei einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen liegt kein Besuch vor!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Gebrauchsüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Dritter auf Grund einer Vereinbarung mit dem Mieter ein selbständiges Besitzrecht an der Wohnung erwirbt, dergestalt, dass er die Wohnung unter Ausschluss des Mieters gebrauchen darf.

Eine Gebrauchsüberlassung ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn der Mieter dritte Personen für längere Zeit in die Wohnung dergestalt aufnimmt, dass der Dritte das Recht haben soll, die gesamte Wohnung neben oder zusammen mit dem Mieter zu nutzen.

In Abgrenzung hierzu ist bloßer Besucher, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen spricht eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme des Dritten auf Dauer angelegt ist.

Die - trotz Abhilfefrist - fortgesetzte Überlassung der Wohnung an Dritte stellt einen Kündigungsgrund dar.


LG Hamburg, 03.11.2023 - Az: 311 S 25/23

ECLI:DE:LGHH:2023:1103.311S25.23.00

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