Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Nach der gesetzlich nicht abdingbaren Vorschrift (
§ 558a Abs. 5 BGB) ist ein
Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
Zur Begründung kann gem. § 558a Abs. 2 BGB u. a. Bezug genommen werden auf einen
Mietspiegel, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, wobei die Benennung von 3 Vergleichswohnungen genügt.
Diese gesetzliche Begründungspflicht für Mieterhöhungen auf die
ortsübliche Vergleichsmiete hat den Zweck, den Mieter erste Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu geben und während der Zustimmungsfrist des
§ 558b Abs. 1 BGB informiert darüber entscheiden zu können, ob er seine
Zustimmung erteilt oder nicht.
Ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist bereits formell unwirksam, wenn der Vermieter schon gar nicht den Versuch unternimmt, den Mieter eine auf § 558 Abs. 2 BGB gestützte Begründung zu liefern. Einem solchen Mieterhöhungsverlangen kann der Mieter nicht - auch nicht konkludent - zustimmen.
Zwar kann der Mieter grundsätzlich ein formunwirksames Mieterhöhungsverlangen auch durch konkludente Zustimmungserklärung (etwa durch einmalige Zahlung der erhöhten Miete) annehmen, dies setzt aber regelmäßig voraus, dass das nach § 558a BGB unwirksame Erhöhungsverlangen in ein Angebot auf einvernehmliche Vertragsänderung umgedeutet werden kann.
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