In den von § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen, so dass es durch die nachholende Berücksichtigung geheilt werden könnte.
Für die durch bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen ist der Betreiber einer Anlage nur dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt.
Für die durch bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen ist der Betreiber einer Anlage nur dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt.
VGH Bayern, 04.12.2023 - Az: 9 CS 23.1694
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