Ist ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung gedeckt, wenn dem Mieter hinsichtlich des Verschuldens lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, muss sich der Mieter zur Begründung einer vollständigen
Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit entlasten.
Kann der Mieter den ihm obliegenden Entlastungsbeweis erbringen, dass ihn an der Brandverursachung kein Verschulden trifft, so führt dies dazu, dass der Mieter zur vollständigen Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung berechtigt ist.