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Haushaltsnahe Dienstleistungen und die Betriebskostenabrechnung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter auch ein Anspruch auf Auflistung der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung zu.
Der Mieter kann Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die er im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlung gemacht hat, nach dem Einwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 26.10.2007 nur dann steuerlich absetzen, wenn diese Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung oder in einer separaten Bescheinigung aufgeschlüsselt werden. Ohne diese Auflistung ist der Mieter an der Wahrnehmung seiner Rechte, hier der steuerlichen Geltendmachung seiner Aufwendungen, gehindert.
Die vorgenannte Aufgliederung ist dem Mieter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei dem durch die Aufgliederung entstehenden Mehraufwand handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten (vgl. AG Berlin-Lichtenberg, 23.05.2011 - Az: 105 C 394/10).
AG Chemnitz, 28.08.2018 - Az: 20 C 168/18
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