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Einbau von Wasserzählern mit Funkfunktion

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

In der Zulassung elektronischer Wasserzähler mit Funkfunktion durch den Gesetzgeber liegt weder eine Verletzung des Wohnungsgrundrechts noch ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Hierzu führte das Gericht aus:

In dem vom Gesetzgeber nach Art. 24 Abs. 4 GO unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassenen Einsatz von elektronischen Wasserzählern mit Funkfunktion liegt entgegen dem Vorbringen der Kläger weder eine Verletzung des Wohnungsgrundrechts noch ein unzulässiger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar können die mit solchen (Funk-)Wasserzählern erfassten Verbrauchsmengen - ebenso wie die mit herkömmlichen Zählern erfassten Mengen - personenbezogene Daten der Bewohner des betreffenden Anwesens darstellen, wenn und soweit sich daraus Rückschlüsse auf das individuelle Verbrauchsverhalten einzelner Personen ziehen lassen. Selbst bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Personen lassen sich, wenn der Wasserverbrauch kontinuierlich aufgezeichnet wird, unter Umständen mit nur geringem Zusatzwissen Rückschlüsse auf die Verbrauchsgewohnheiten Einzelner ziehen. Die demnach jedenfalls in bestimmten Fallkonstellationen vorliegende Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist jedoch - auch ohne Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO - gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe wie z.B. der Trinkwasserversorgung erforderlich ist. Die dafür nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO notwendige Rechtsgrundlage hat der bayerische Gesetzgeber mit der in Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO enthaltenen Sonderregelung zum Einsatz und Betrieb derartiger Wasserzähler geschaffen (vgl. LT-Drs. 17/19628 S. 56).

Die genannte Satzungsermächtigung, die für Wasserversorgungseinrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang gilt, genügt den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO ebenso wie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in das nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundene Rechtseingriff verfolgt einen legitimen Zweck. Die aus Gründen des öffentlichen Wohls betriebenen Wasserversorgungseinrichtungen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO) erfüllen mit dem Betrieb von Wasserzählern ihre aus § 18 Abs. 1 und 2, § 35 AVBWasserV (V.v. 20.6.1980, BGBl I S. 750) folgende Verpflichtung, die von den Kunden verbrauchten Wassermengen mittels funktionierender Messeinrichtungen festzustellen.

Den Einrichtungsträgern ist der Einsatz elektronischer Verbrauchserfassungsgeräte mit Fernauslesung nicht deshalb verwehrt, weil diese keiner Zertifizierung durch das BSI bedürfen. Die Wasserversorger sind unabhängig davon für die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 32 DSGVO verantwortlich. Sie müssen sich daher vor dem Einsatz elektronischer Funkwasserzähler vergewissern, dass die gespeicherten und übermittelten Daten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen ausreichend vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind (LT-Drs. 17/19804 S. 2). Dass die notwendige Sicherheit vor einem unbefugten Zugriff Dritter speziell bei den vom Beklagten eingesetzten Geräten nicht gewährleistet wäre, haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Ihre Behauptung, die zur Dekodierung der Ablesedaten auf den Lesegeräten benötigten individuellen Schlüssel für jeden der Zähler seien im Handel bzw. im Internet leicht erhältlich, haben sie durch nichts belegt; für ein solches Leerlaufen der aufwändigen Verschlüsselungstechnik bestehen auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte. Inwiefern eine nicht nur theoretische Gefahr des Missbrauchs der erhobenen Daten durch Mitarbeiter des Beklagten bestehen soll, haben die Kläger ebenfalls nicht näher erläutert; es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus gerade ein Argument gegen die Verwendung eines digitalen anstelle eines analogen Wasserzählers ergeben soll.

Die Umstellung von den nur vor Ort ablesbaren analogen Wasserzählern auf fernablesbare Geräte, mit denen neben dem Wasserverbrauch weitere Informationen wie etwa der Wasserdurchfluss oder die Wassertemperatur elektronisch erfasst, gespeichert und übermittelt werden können, ist zur effizienten und ressourcenschonenden Erfüllung der öffentlichen Versorgungsaufgabe geeignet. Sie dient insbesondere dazu, den Personalaufwand für eine genaue Verbrauchsermittlung zu vermindern und technische Defekte, die zu Undichtigkeiten im Leitungsnetz oder zu Gefahren für die Trinkwasserhygiene führen können, früher und zielgenauer zu erkennen. Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 GO dürfen in einem elektronischen Wasserzähler nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. Entgegen der Einschätzung der Kläger handelt es sich somit nicht um eine - nach Unions- und Verfassungsrecht unzulässige - anlasslose vorsorgliche Speicherung von Daten.

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