Darlegungs- und beweispflichtig für die Richtigkeit der Kostensätze ist der Vermieter. Hat der Mieter berechtigte Einwände gegen die geltend gemachten Heizkosten erhoben, so muss der Vermietzer diesen substantiiert entgegentreten.
Es ist Aufgabe des Vermieters, die auf den Mieter umzulegenden Kosten schlüssig darzulegen und nachzuweisen. Andernfalls hätte es ein Vermieter in der Hand, zunächst einfach nicht nachgewiesene und/oder belegbare Zahlen vorzutragen und/oder zu behaupten, um sich dann anschließend lediglich einen Abschlag von 15% anrechnen zu lassen. Dass dies dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung widerspricht, liegt auf der Hand.
Hat ein Mieter nach Überprüfung der ihm übersandten Betriebskostenabrechnung aufgrund konkreter Beanstandungen das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechnet und hierbei ein Guthaben ermittelt, kann er mit diesem Anspruch gegenüber Forderungen des Vermieters aufrechnen.
Solange der Vermieter seiner Vorlagepflicht der geforderten Belege nicht nachkommt, ist sein Nachzahlungsanspruch im Übrigen auch nicht fällig (BGH, 07.02.2018 - Az: VIII ZR 189/17).
Es ist Aufgabe des Vermieters, die auf den Mieter umzulegenden Kosten schlüssig darzulegen und nachzuweisen. Andernfalls hätte es ein Vermieter in der Hand, zunächst einfach nicht nachgewiesene und/oder belegbare Zahlen vorzutragen und/oder zu behaupten, um sich dann anschließend lediglich einen Abschlag von 15% anrechnen zu lassen. Dass dies dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung widerspricht, liegt auf der Hand.
Hat ein Mieter nach Überprüfung der ihm übersandten Betriebskostenabrechnung aufgrund konkreter Beanstandungen das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechnet und hierbei ein Guthaben ermittelt, kann er mit diesem Anspruch gegenüber Forderungen des Vermieters aufrechnen.
Solange der Vermieter seiner Vorlagepflicht der geforderten Belege nicht nachkommt, ist sein Nachzahlungsanspruch im Übrigen auch nicht fällig (BGH, 07.02.2018 - Az: VIII ZR 189/17).
LG Neubrandenburg, 19.10.2018 - Az: 1 S 41/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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