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Perimeterdämmung der Außenwand eines Hobbyraums

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die erstmalige Herstellung eines plangerechten Zustandes (§ 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG).

Enthält der Aufteilungsplan, auf den die Teilungserklärung Bezug nimmt, in der Darstellung des Kellergeschosses bei der Außenwand des Hobbyraums die Beschriftung „Perimeterdämmung bzw. Verblend.“, besteht ein Anspruch auf Vorhandensein dieses (mangelfreien) baulichen Zustandes. Der Aufteilungsplan hat zwar in erster Linie eine sachenrechtliche Abgrenzungsfunktion, aber auch weitere dort enthaltene Angaben sind verbindlich. Da die Teile des Gebäudes, in denen innen der Hobbyraum belegen sind, teils Erdberührung haben und teils aus dem Erdreich herausragen, ist die Bestimmung des Aufteilungsplans dahingehend auszulegen, dass die Außenmauer in diesem Bereich mit einer Perimeterdämmung im erdberührenden Teil versehen sein soll, während der freiliegende Teil der Außenmauer dann mit Verblendsteinen verkleidet wird.

Es besteht ein Anspruch auf Vorhandensein der im Aufteilungsplan genannten hochwertigen Dämmung (im funktionsfähigen Zustand) nicht allein zur Vermeidung von Feuchtigkeitsproblemen, sondern allein aufgrund der entsprechenden Festschreibung des Aufteilungsplans.

Auch im Falle einer bestehenden, aber nicht funktionstüchtigen Perimeterdämmung besteht ein Anspruch der Kläger gemäß § 21 Abs. 4 WEG auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gemeinschaftseigentums durch Instandsetzung.

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung ist wie auch der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes grundsätzlich unverjährbar.


AG Pinneberg, 27.11.2018 - Az: 60 C 10/18

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