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Wie oft ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen zulässig?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Das Recht auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB wird durch Ausübung für die jeweilige Abrechnung verbraucht.

Eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen kann jedenfalls dann nicht auf § 313 BGB gestützt werden, wenn die veränderten Umstände, auf die sie gestützt wird, bereits bei der vorherigen Ausübung des Anpassungsrechts nach § 560 Abs. 4 BGB bekannt waren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine erneute Erhöhung innerhalb des Abrechnungszeitraums kann insbesondere nicht auf § 560 Abs. 4 BGB gestützt werden, weil eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung aufgrund der jeweiligen Abrechnung nur einmal erfolgen kann.

Soweit im Schrifttum teilweise ein Anpassungsrecht auf Grundlage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angenommen wird, kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall scheitert ein solches Anpassungsrecht daran, dass die Klägerin ihr Gestaltungsrecht nach § 560 Abs. 4 BGB zu einem Zeitpunkt ausgeübt hat, zu dem infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine die Energie-Preise schon ganz erheblich gestiegen waren und im Übrigen in etwa gleich hoch waren wie bei der späteren Erklärung der Klägerin Ende November 2022. Weiter hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, warum das Festhalten an den bisherigen Vorauszahlungen für sie unzumutbar gewesen wäre.


AG Köln, 11.12.2023 - Az: 203 C 73/23

ECLI:DE:AGK:2023:1211.203C73.23.00

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