Zwar handelt es sich bei einem installierten Parkbügel um eine bauliche Veränderung im Sinne von
§ 22 WEG. Allerdings bedarf eine bauliche Maßnahme nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn sich ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage nach der Verkehrsanschauung verständigerweise nicht beeinträchtigt fühlen kann (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG i.V.m.
§ 14 WEG).
Konkrete Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer oder aber Dritter im Sinne etwa einer erhöhten Unfallgefahr durch die Absperrungen wurden vorliegend nicht vorgetragen. Es bleibt damit allenfalls eine optische Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Wohnungseigentumsanlage. Von einer solchen ästhetischen Beeinträchtigung war das Gericht allerdings nicht überzeugt. Denn der Sperrpfosten befand sich auf einer gepflasterten Fläche in gehörigem Abstand zum Gebäude.
Zudem wurde das Interesse an der Anbringung eines Sperrpfosten hinreichend dargelegt. Es ist nachvollziehbar, dass allein das Anbringen eines Schildes, dass dort nicht geparkt werden darf, nicht ausreicht, „Fremdparker“ abzuhalten, einen Stellplatz zu benutzen. Selbst dann, wenn alle Eigentümer dazu übergehen würden, entsprechende Absperreinrichtungen zu installieren, würde dies vorliegend nicht zu einer irgendwie gearteten Beeinträchtigung führen, was das reine Parken anbelangt.
Daher ist ein Beschluss, der einen Eigentümer dazu verpflichtet, einen bereits installierten Parkbügel zu entfernen, für ungültig zu erklären.