Dafür genügt es zwar, wenn dem Mieter die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die Berechtigung des Vermieterverlangens beurteilen zu können.
Enthält das Mieterhöhungsverlangen diese Tatsachen, so ist es formell ordnungsmäßig begründet. Fehlt es indessen hieran, so liegt kein ordnungsmäßiges Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 558a BGB vor.
AG Mönchengladbach-Rheydt, 01.07.2019 - Az: 11 C 74/17
ECLI:DE:AGMG2:2019:0701.11C74.17.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
WDR2 Mittagsmagazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.794 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen)
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...