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Ist ein Abtretungsverbot für mietvertragliche Ansprüche im Formularmietvertrag zulässig?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein in einem Mietvertrag vereinbartes Abtretungsverbot, nachdem gilt:

„Die Abtretung von Ansprüchen aus den §§ 556d BGB bis § 556g ist unzulässig. Das Abtretungsverbot gilt für beide Parteien“.

ist wirksam. Einer Abtretung steht daher das mietvertraglich vereinbarte Abtretungsverbot entgegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

An der Wirksamkeit dieses Abtretungsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Insbesondere ist das mietvertraglich vereinbarte Abtretungsverbot nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach §§ 307 Abs. 1, 242 BGB unwirksam.

Ein Abtretungsausschluss ist grundsätzlich als unbedenklich anzusehen; allerdings hängt die abschließende Beurteilung über die Wirksamkeit eines Abtretungsverbots von einer Abwägung der Interessen des Verwenders und der anderen Vertragspartei ab. Fehlt ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss ganz oder stehen dem Interesse überwiegende Interessen der anderen Vertragspartei entgegen, ist der Abtretungsausschluss gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (st. Rspr. d. BGH, 13.07.2006 - Az: VII ZR 51/05).

Für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen sind ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen; es kommt nicht auf die speziellen Umstände des Einzelfalls an, sondern darauf, wie die Klausel unter Berücksichtigung aller nicht fernliegender Fallgestaltungen verwendet werden kann. Ein schützenswertes Interesse des Verwenders besteht darüber hinaus regelmäßig hinsichtlich des Ausschlusses der Abtretbarkeit von Hauptleistungspflichten.

Dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht verwehrt bleiben, durch die Vereinbarung eines Verbots der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht überschaubare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt.

Unter Zugrundelegung vorgenannter Maßstäbe ist das vereinbarte Abtretungsverbot nicht zu beanstanden.

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