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Eigenbedarfskündigung nach Streit um Mieterhöhung unwirksam

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung der an die Beklagten durch Mietvertrag vom 20.06.2000 vermieteten 73 qm großen Wohnung.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 21.09.2021, zugestellt am 24.09.2021, der Beklagten wegen Eigenbedarfs die ordentliche Kündigung zum Ablauf des 30.06.2022.

Zwischen den Parteien ist seit 2015 ein Rechtsstreit über die Zustimmung zur Erhöhung der Miete anhängig, inzwischen in zweiter Instanz beim Landgericht Görlitz.

Etwa eine Woche vor Erhalt der Eigenbedarfskündigung fand ein Telefongespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin statt, in dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitteilte, dass die Kosten für die seiner Ansicht nach nicht verwertbaren eingeholten Gutachten zurückgefordert werden könnten, woraufhin der Ehemann der Klägerin sinngemäß ihn und alle auf der Beklagtenseite agierenden Personen als Dilettanten beschimpfte und sich dahingehend äußerte, dass die Mieterinnen schon sehen werden, was sie davon haben und dies in Kürze erfahren werden.

Im Haus stand zum Zeitpunkt der Kündigung eine Wohnung mit 73 qm Größe leer und wurde seitdem noch bis Juli 2022 durch die Klägerin zur Vermietung angeboten. Weitere Wohnungen im Haus mit 73 qm bzw. 65 qm wurden ab März 2022 bzw. ab Juli 2022 zur Vermietung angeboten.

Die Klägerin behauptet, die Wohnung der Beklagten solle nach dem Ende des Studiums im Sommer 2022 und Antritt einer Arbeitsstelle in G. von ihrer Tochter genutzt werden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte ist der Ansicht, die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung sei nur vorgeschoben und bestreitet den Eigenbedarf mit Nichtwissen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Räumung der Wohnung zu. Die wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

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