Wohnungseigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht zur Anfechtung von Genehmigungen klagebefugt, mit denen bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, d.h. Maßnahmen an demselben Grundstück, gestattet werden.
Interne Konflikte zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern ein und desselben Grundstücks sowie der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nach den Sondervorschriften des
WEG zu lösen.
Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften sind nur dann klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, wenn eine Genehmigung für ein „fremdes“, dh tatsächlich benachbartes Grundstück angegriffen wird.
Anspruchsgrundlage für die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum ist § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vornahme unzulässiger baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum kann darüber hinaus schuldrechtliche Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis iVm § 280 Abs. 1 BGB, deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 249 BGB sowie Ansprüche wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung aus § 861, § 862, § 866 BGB auslösen.